AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma HAF Präzisionstechnik

1. Allgemeines

a) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für unseren gesamten Geschäftsverkehr mit unseren Kunden und Lieferanten. Sie gelten bis auf weiteres, insbesondere für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Von diesen abweichenden Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandsteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.

 

2. Angebot und Auftragsannahme

a) Eine Bestellung des Kunden gilt erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich durch uns bestätigt wird. Bis dahin gilt unser Angebot als unverbindlich. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

b) Im Falle eines Vertragsrücktrittes werden, sofern wir  diesem Rücktritt zustimmen,  durch  uns erbrachte Leistungen  entsprechend dem entstandenen Aufwand in Rechnung gestellt.

c) In den Fällen, in denen die Lagerhaltung der bestellten Ware durch uns erfolgt ist die maximale Dauer der Lagerhaltung durch uns 1 Jahr. Nach Ablauf dieser Jahresfrist, die mit Eingang der Bestellung beginnt, sind wir ohne weitere Absprachen berechtigt, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgenommene Ware auszuliefern und in Rechnung zu stellen. Eine über die Jahresfrist hinausgehende Lagerhaltung erfolgt unter Zugrundelegung einer mit dem Besteller zu vereinbarenden Verzinsung des zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgelieferten Warenwertes.

 

3. Preise und Zahlungsbedingungen

a) Unsere Preise verstehen sich ab Werk mit einem Zahlungsziel von 14 Tage  mit 3% Skonto und 30  Tagen netto zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen mittels eines Angebotes bzw. der Annahme einer Bestellung eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

b) Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers oder bei Stellung eines Insolvenzantrages über sein Vermögen sind wir berechtigt, alle, auch gestundete Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen und von allen mit dem Besteller laufenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten.

 

4. Kosten für spezielle Werkzeuge

a) Soweit für die Durchführung von Aufträgen spezielle Werkzeuge (einschließlich besondere Gestelle, Warenträger und andere Anlagen) erforderlich sind, gehen die hierfür entstehenden Kosten für Material und Fertigung  (anteilige Werkzeug- und Programmkosten ) anteilig zu Lasten des Bestellers. Diese  Werkzeug- und CNC-Fertigungsprogrammkosten werden mit dem Erstauftrag in Rechnung gestellt. Dies gilt in gleicher Weise für eventuell erforderliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten und Neubeschaffungen, womit insbesondere bei großen Stückzahlen und längerer Laufzeit der Aufträge gerechnet werden muss.
Das Werkzeug bzw. des CNC-Fertigungsprogramm verbleibt auch nach endgültiger Durchführung des Auftrages in unserem Eigentum einschließlich der dazugehörigen Zeichnung.

 

5. Lieferzeit, Lieferung, Gefahrenübergang

a) Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

b) Bei einer vereinbarten Lieferung frei Haus versteht sich die Anlieferung an die Betriebsstätte, an die das Angebot gerichtet war.

c) Sofern eine Lieferung frei Haus vereinbart wurde erfolgt die Lieferung  frei Werksgelände. Die Entladung hat durch den Besteller zu erfolgen.

d) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Falls die Versendung ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

e) Bei einer Lieferung frei Haus geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt auf den Besteller über, ab dem die Ware entladungsbereit zur Verfügung gestellt wird.

 

6. Verwendung von Unterlagen, Geheimhaltung

a) Uns zur Verfügung gestellte Unterlagen, die der Geheimhaltung unterliegen werden nur im Zuge der Weiterbearbeitung/Veredelung an Dritte weitergegeben, die ebenfalls durch unsere Einkaufsbedingungen der Geheimhaltung unterliegen.

 

7. Gewährleistung

a) Wir übernehmen die Gewähr für fachgerechte Ausführung aller Aufträge. Für Mängel leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachlieferung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung ( Minderung ) oder Rückgängigmachung des Vertrages ( Rücktritt ) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit,  insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

b) Der Besteller muss uns offensichtliche Mängel unverzüglich nach Erhalt der Lieferung anzeigen, auf jeden Fall vor der Montage bzw. Weiterbearbeitung der Teile. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

c) Gewährleistungsansprüche entfallen bei nicht fachgerechter Lagerung und Handhabung durch den Besteller oder durch den Besteller beauftragter dritter Person.

 

8. Eigentumsvorbehalt

a) Von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle Verbindlichkeiten des Käufers aus dieser Geschäftsverbindung mit uns getilgt sind.

b) Wird von uns Ware zurückgenommen, gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir es ausdrücklich schriftlich bestätigen. Für uns erfolgte Pfändung von Ware bedeutet dagegen stets den Rücktritt vom Vertrag. Im Falle der Warenrücknahme, behalten wir uns ausdrücklich die Geltendmachung eines dadurch entstehenden Schadenersatzes vor.

c) Über Pfändungen und andere von Dritten ausgehende Gefährdungen für unsere Rechte sind wir unverzüglich schriftlich mit allen Angaben zu unterrichten, die wir für eine Widerspruchsklage nach § 771 der Zivilprozessordnung benötigen. Soweit wir Ausfall erleiden, weil ein Dritter die von ihm an uns zu  erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 der Zivilprozessordnung nicht erbringen kann, haftet der Käufer.

d) Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware durch den Käufer findet ausschließlich für uns statt. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren (zur Zeit der Verarbeitung). Für die neue Sache gelten im Übrigen die Regelungen zur Vorbehaltsware entsprechend. Der Käufer verwahrt das Allein- oder Miteigentum für uns.

e) Der Käufer ist befugt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsmäßigen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer hiermit im Voraus an uns ab, und zwar in Höhe des jeweiligen  Rechnungswertes (einschließlich Mehrwertsteuer) des verwendeten Materials. Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Käufer weiterhin zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Auf Verlangen hat der Käufer uns die abgetretenen Forderungen sowie deren Schuldner bekannt zu gegeben und uns alle für eine Forderungseinziehung benötigen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf unser besonderes Verlangen macht der Käufer den betreffenden Drittschuldnern Mitteilung von der Abtretung an uns.

f) Vorstehende Abtretung zur Sicherung unserer Forderungen umfasst auch solche Forderungen, die der Käufer gegen einen Dritten infolge einer Verbindung unserer Vorbehaltsware mit einem Grundstück erwirbt. Die Abtretungsregelung gilt auch für verarbeitete, umgebildete und vermischte Vorbehaltsware.

g) Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers Sicherheiten, die er uns nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellt hat, freizugeben, soweit sie zur Sicherung unserer Forderungen nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert unserer zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen um mehr als 10% übersteigen.

 

9. Einkaufsbedingungen

a) Zahlung
I. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich 14 Tage 3% Skonto, 30 Tage netto bzw. entsprechend individueller Vereinbarungen.

b) Lieferbedingungen, Liefertermin und Lieferverzug,
I. Die Warenlieferung erfolgt frei Haus und inklusive Verpackung. Die in der Bestellung angegebene  Lieferzeit ist bindend. Die vereinbarten Liefertermine verstehen sich generell in unserem Werk eintreffend. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
II. Der Lieferer hat sicherzustellen, dass die anzuliefernde Ware so verpackt wird, dass vermeidbare Transportschäden ausgeschlossen sind.

c) Gefahrübergang
I. Im Falle einer Lieferung frei Haus erfolgt der Gefahrübergang mit Abladung der Lieferung durch uns. Im Falle einer Lieferung ab Werk erfolgt der Gefahrübergang mit Übergabe der Lieferung an den von uns beauftragten Spediteur.

d) Gewährleistung, Haftung
I. Im Falle der Lieferung von Rohmaterial haftet der Lieferer für die mängelfreie Anlieferung der bestellten Ware entsprechend der von uns vorgegebenen Eigenschaften bzw. der allgemein geltenden Normen.
II. Im Falle der Warenveredelung haftet der Lieferer für Zerstörung und Bearbeitungsausschuss. Die Haftung erstreckt sich in jedem Falle zumindest auf den Gegenstandswert der angelieferten Ware.
III. Verfügt der Lieferant nicht über geeignete Prüf- und Messmittel, um die Lieferung in der vorgegebenen Art und Weise abzuwickeln, werden diese Prüf- und Messmittel auf Verlangen des Lieferanten durch uns zur Verfügung gestellt. Die Prüf- und Messmittel bleiben unser Eigentum und sind uns nach Abwicklung des Auftrages zurückzugeben. Die Prüf- und Messmittel sind pfleglich zu behandeln und fachgerecht zu bedienen; bei Zerstörung bzw. Beschädigung erfolgt durch uns auf Kosten des Lieferers Ersatzbeschaffung bzw. Reparatur.

e) Geheimhaltung
I. Die von uns zur Verfügung gestellten Dokumente, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen und
Informationen sind strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden.
II. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung des Vertrages. Nach Aufforderung durch uns sind die überlassenen Unterlagen zurückzugeben oder, entsprechend unserer Anweisung, zu vernichten.

 

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand

a) Erfüllungsort und Gerichtsstand aus dem Vertragverhältnis einschließlich der Zahlungen ist Biessenhofen.

b) Alle eventuellen Rechtsstreitigkeiten unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.